Die Fachausschüsse des Deutschen Bundestags

Spiegelbild der Bundesministerien

Die Ständigen Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. Dabei hat der Bundestag nicht völlig freie Hand, denn einige Ausschüsse schreibt das Grundgesetz vor und andere ergeben sich aus bestimmten gesetzlichen Formulierungen. Zu diesen Ausschüssen gehören zum Beispiel der Petitionsausschuss und der Verteidigungsausschuss.

Den Großteil der Ständigen Ausschüsse bildet der Bundestag aber als Spiegelbild der Bundesregierung: In der Regel steht je einem Bundesministerium ein Ständiger Ausschuss gegenüber. Darüber hinaus kann das Parlament einzelne Politikbereiche durch zusätzliche Ausschüsse betonen. So steht in der 16. Wahlperiode zum Beispiel dem Innenministerium nicht nur der Innenausschuss, sondern auch ein Sportausschuss gegenüber.

Anzahl und Besetzung von Ausschüssen

Die Anzahl der ständigen Ausschüsse differiert von einer zur anderen Wahlperiode. So hatte der erste Bundestag 1949 insgesamt 40, der sechste nur 17 ständige Ausschüsse. In der laufenden 16. Wahlperiode hat der Bundestag 22 Ausschüsse eingesetzt. Hinzu kommen die Unterausschüsse, die von den Ständigen Ausschüssen eingesetzt werden, um sich intensiv mit speziellen Themen zu beschäftigen.

Jeder Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern, die wiederum je einen Stellvertreter haben. Die Anzahl der Mitglieder ist von Ausschuss zu Ausschuss unterschiedlich und richtet sich nach dem zu erwartenden Arbeitsaufwand.

Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Kräfteverhältnis im Parlament: Proportional zu ihrem Anteil im Bundestag hat jede Fraktion Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Mitgliedern in den Ausschüssen. Welcher Abgeordnete in welchem Ausschuss mitarbeitet, entscheiden die Fraktionsführungen.

Die Ausschuss-Vorsitzenden haben eine bedeutende Position: Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Wie die Ausschüsse zu ihren Vorsitzenden und Stellvertretern kommen, handeln die Fraktionen untereinander aus. Mit einer mathematischen Formel wird das Stärkeverhältnis der Fraktionen in eine Zugriffsreihenfolge umgerechnet. Sie legt fest, in welcher Reihenfolge die Fraktionen ihre Besetzungswünsche angeben können.

Mitglieder der Ausschüsse

Neben den Vorsitzenden nehmen die Obleute eine Schlüsselstellung in den Ausschüssen ein: Jede Fraktion bestimmt für jeden Ausschuss einen "Obmann", der für die Fraktionsführungen Hauptansprechpartner ist. Dieser ist folglich auch Sprecher der dazu gehörenden Fraktions-Arbeitsgruppe. Die Obleute bestimmen einerseits die Position ihrer Fraktion in den einzelnen Ausschüssen maßgeblich mit. Andererseits greifen sie schlichtend ein, sofern es bei Verhandlungen zu Konflikten kommt.

Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Ausschuss über eine Stimme. Die Stellvertreter können an allen Ausschusssitzungen teilnehmen, sind jedoch nur in Vertretung eines nicht anwesenden ordentlichen Mitgliedes ihrer Fraktion stimmberechtigt.

Abgeordnete, die weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehören, bekommen nach Anhörung durch den Bundestagspräsidenten von diesem einen Platz in einem Ausschuss zugeteilt. Diese Abgeordneten verfügen im jeweiligen Ausschuss über Rede- und Antragsrecht, jedoch nicht über Stimmrecht.


Funktion, Aufgaben und Befugnisse der ständigen Ausschüsse

Fachliche Vorbereitung von Beschlüssen

In der Geschäftsordnung des Bundestages werden die ständigen Ausschüsse als "vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages" bezeichnet. Bereits diese kurze Definition lässt die enorme Bedeutung der Ausschüsse für die parlamentarische Arbeit erahnen.

In den Ausschüssen werden die Gesetzentwürfe des jeweiligen Bereichs erörtert, diskutiert und in der Regel so weit überarbeitet, dass am Ende ein Gesetzentwurf steht. Diese so genannte Beschlussempfehlung des Ausschusses kann aber auch auf Aufhebung des Gesetzentwurfs lauten. Über die erarbeitete Beschlussempfehlung wird dann im Plenum des Bundestages – meist nach erneuter Debatte – abgestimmt. Die Mitglieder der Ausschüsse leisten also einen erheblichen Teil der fachlichen Arbeit im Prozess der Gesetzgebung.

Selbstbefassungsrecht und Hearings

In der Regel erhalten die Ausschüsse ihre Arbeit aus dem Bundestag: Nach erster Lesung im Plenum werden Gesetzentwürfe an die betreffenden Fachausschüsse zur Beratung überwiesen. Die Ausschüsse können aber auch auf eigene Initiative hin tätig werden. Legitimiert durch das Selbstbefassungsrecht, können sie Themen aus ihrem Geschäftsbereich ohne Überweisung durch den Bundestag beraten und sich von den Ministerien über Gesetzgebungsvorhaben informieren lassen.

Die Ausschüsse können auch jederzeit öffentliche Anhörungen von Interessensverbänden, -vertretern und Experten anordnen. Durch solche Hearings sollen die Ausschussmitglieder ergänzende Informationen erhalten.

Unterausschüsse

Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Arbeit Unterausschüsse bilden. Diese werden zur Beratung eines bestimmten Gesetzentwurfs oder eines besonderen Problems eingesetzt. Sie können aber auch für bestimmte Teilgebiete während der gesamten Wahlperiode eingerichtet werden.

So hat der Haushaltsausschuss beispielsweise in der 16. Wahlperiode einen "Unterausschuss zu Fragen der Europäischen Union" eingesetzt.

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Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Mitglied)

Der Europaausschuss1 ist das einzige Gremium, dem nicht nur Mitglieder des Deutschen Bundestages, sondern auch Europaabgeordnete angehören. Diese sind zwar nicht stimmberechtigt, schaffen aber eine Querverbindung zum Europäischen Parlament. Damit soll der direkte Informationsaustausch gewährleistet werden. Das Grundgesetz schreibt den Aufgabenbereich und die Existenz des Europaausschusses zwingend vor. Bedingt durch den Maastricht-Vertrag ist die Sonderstellung des Ausschusses 1992 in die Verfassung aufgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt ist die Europapolitik nicht mehr allein eine Angelegenheit der Bundesregierung2.

Die Hauptaufgabe besteht in der Gestaltung der Europapolitik durch Bundesregierung und Bundestag. Der Europaausschuss besitzt das Sonderrecht, dass er als einziges Gremium Stellungnahmen verabschieden darf, die für die Bundesregierung genauso verbindlich sind wie die Beschlüsse des Bundestages.

Der EU-Ausschuss ist der zentrale Ort des europapolitischen Entscheidungsprozesses. In seiner Funktion als Integrationsausschuss ist er zuständig für Grundsatzfragen der europäischen Integration. Als Querschnittsausschuss wird er dort tätig, wo europäische Vorhaben verschiedene Politikfelder vereint, wie zuletzt bei der Erarbeitung der Europäischen Verfassung.

Stärkung der Europafähigkeit des Bundestages – Parlament erhält mehr Rechte

Die Fraktionen des Bundestages setzen sich gemeinsam dafür ein, die Europafähigkeit des Parlamentes zu stärken. Mit einem fraktionsübergreifenden Antrag, wurde die Annahme einer Vereinbarung zwischen Parlament und Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossen.

Frühzeitige Unterrichtung

Von besonderer Bedeutung für den Deutschen Bundestag ist für die Zusammenarbeit bei europäischen Angelegenheiten die frühzeitige Unterrichtung über geplante Initiativen, Rechtssetzungsakte und Entscheidungen auf der europäischen Ebene, damit er als zentraler Gesetzgeber bereits in einem frühen Stadium auf die Entscheidungsfindung insbesondere in der Bundesregierung und in den Organen der Europäischen Union Einfluss nehmen kann. Ebenso wichtig ist die kontinuierliche Information über den jeweiligen Verhandlungsstand der auf EU-Ebene anhängigen Rechtsetzungsvorhaben, damit der Bundestag in jeder Phase sachgerecht mitwirken kann. Die Bundesregierung gibt zukünftig dem Bundestag in einem frühen Verhandlungsstadium Gelegenheit zur Stellungnahme und legt diese ihren Verhandlungen zugrunde. Bezieht der Bundestag gemäß Art.23 GG Stellung, wird die Bundesregierung im Rat einen Parlamentsvorbehalt einlegen, wenn der Beschluss des Deutschen Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Vor der abschließenden Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag herzustellen.

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Sportausschuss (stellvertretendes Mitglied)

Für die Sportpolitik sind die in Deutschland stattfindenden Fussball-Weltmeisterschaften 2006 und die Bewerbung um die Vergabe der Olympischen Spiele 2012 eine große Herausforderung. Sein Augenmerk legt der Sportausschuss5 aber nicht nur auf internationale Großveranstaltungen, sondern auch auf den Bau und die Modernisierung von Sportstätten. Neben dem Miteinander von Breiten- und Spitzensport steht die Förderung des Behindertensports, die Sportmedizin sowie der Kampf gegen Doping im Mittelpunkt.

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Rechtsausschuss (stellvertretendes Mitglied)

Der Rechtsausschuss6 achtet mit fachkundigen Augen darauf, dass die Gesetzessprache rechtsförmlich und verfassungsgemäß ist. Der Rechtsausschuss besitzt eine ganze Reihe von "eigenen" Zuständigkeiten. Das betrifft das Zivilrecht (unter anderem mit dem wichtigen und aktuellen Feld des Verbraucherschutzes), das Strafrecht, das Wirtschaftsrecht, das Verfahrensrecht (mit der Gerichtsverfassung und dem Prozessrecht) und die gesamte sonstige Rechtspflege, unter anderem mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit dem Zwangsvollstreckungsrecht und dem Insolvenzrecht.

Themen, die in der jüngsten Vergangenheit behandelt wurden, waren das Vorgehen gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern, der Schutz biotechnologischer Erfindungen, die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

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